[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-108-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514425,"Art. 108","art-108","Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern","KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften","Die in Artikel 103 Buchstabe c genannte Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern berücksichtigt den potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten mittels einer gleichzeitigen Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der latenten Steuern oder einer Kombination beider.\nDiese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, und zwar in dem Maße, wie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden können. Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.\nFür die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit dem Wert Überschussbeteiligungen gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.","SOLVENCY2 - KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften - Abschnitt 4 Solvenzkapitalanforderung Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells Solvenzkapitalanforderung standardformel - Art. 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern\n\nDie in Artikel 103 Buchstabe c genannte Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern berücksichtigt den potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten mittels einer gleichzeitigen Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der latenten Steuern oder einer Kombination beider.\nDiese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, und zwar in dem Maße, wie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden können. Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.\nFür die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit dem Wert Überschussbeteiligungen gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Solvenzkapitalanforderung Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells Solvenzkapitalanforderung standardformel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 107","Kapitalanforderung für das operationelle Risiko","art-107",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 106","Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls: symmetrischer Anpassungsmechanismus","art-106",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 105","Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung","art-105",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 109","Vereinfachungen in der Standardformel","art-109",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 110","Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen","art-110",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 111","Durchführungsmaßnahmen","art-111",[],false]