[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-110-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514427,"Art. 110","art-110","Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen","KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften","Für den Fall, dass es nicht zweckmäßig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel gemäß Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen abweicht, die die Basis für die Berechnung mit der Standardformel bilden, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Artikel 104 Absatz 7 eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 101 Absatz 3 einhält.","SOLVENCY2 - KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften - Abschnitt 4 Solvenzkapitalanforderung Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells Solvenzkapitalanforderung standardformel - Art. 110 Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen\n\nFür den Fall, dass es nicht zweckmäßig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel gemäß Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen abweicht, die die Basis für die Berechnung mit der Standardformel bilden, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Artikel 104 Absatz 7 eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 101 Absatz 3 einhält.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Solvenzkapitalanforderung Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells Solvenzkapitalanforderung standardformel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 109","Vereinfachungen in der Standardformel","art-109",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 108","Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern","art-108",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 107","Kapitalanforderung für das operationelle Risiko","art-107",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 111","Durchführungsmaßnahmen","art-111",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 112","Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen","art-112",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 113","Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen","art-113",[],false]