[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-113-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514430,"Art. 113","art-113","Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen","KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften","(1) Im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells wird die aufsichtliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn das Modell den Anforderungen von Artikel 112 genügt und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt: a) das Unternehmen rechtfertigt den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells in angemessener Weise; b) die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung trägt dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung und erfüllt insbesondere die in Unterabschnitt 1 erwähnten Grundsätze; c) der Aufbau ist mit den Grundsätzen von Unterabschnitt 1 konsistent, so dass das interne Modell in Form eines Partialmodells vollständig in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung integriert werden kann.\n(2) Bei der Bewertung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Partialmodells, das nur bestimmte Untermodule eines spezifischen Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder aber Teile von beiden abdeckt, können die Aufsichtsbehörden von den betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen. Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche planen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen den überwiegenden Teil ihrer Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses spezifische Risikomodul abdecken.","SOLVENCY2 - KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften - Abschnitt 4 Solvenzkapitalanforderung Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells Solvenzkapitalanforderung standardformel Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen - Art. 113 Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen\n\n(1) Im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells wird die aufsichtliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn das Modell den Anforderungen von Artikel 112 genügt und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt: a) das Unternehmen rechtfertigt den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells in angemessener Weise; b) die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung trägt dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung und erfüllt insbesondere die in Unterabschnitt 1 erwähnten Grundsätze; c) der Aufbau ist mit den Grundsätzen von Unterabschnitt 1 konsistent, so dass das interne Modell in Form eines Partialmodells vollständig in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung integriert werden kann.\n(2) Bei der Bewertung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Partialmodells, das nur bestimmte Untermodule eines spezifischen Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder aber Teile von beiden abdeckt, können die Aufsichtsbehörden von den betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen. Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche planen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen den überwiegenden Teil ihrer Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses spezifische Risikomodul abdecken.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Solvenzkapitalanforderung Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells Solvenzkapitalanforderung standardformel Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 112","Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen","art-112",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 111","Durchführungsmaßnahmen","art-111",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 110","Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen","art-110",[37,40,44],{"norm_key":38,"title":30,"slug":39},"Art. 114","art-114",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 115","Leitlinien für Änderungen vollständiger oder partieller interner Modelle","art-115",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 116","Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane","art-116",[],false]