[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-159-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514476,"Art. 159","art-159","Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten","KAPITEL VIII Freie niederlassung und freier dienstleistungsverkehr","Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen — ohne Abzug der Rückversicherung — nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und wie folgt mitteilen:\na) bei Nichtlebensversicherungen pro Versicherungszweig gemäß Anhang V;\nb) bei Lebensversicherungen pro Versicherungszweig I bis X gemäß Anhang II.\nIn Bezug auf Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.\nDie Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben zusammengefasst mit.","SOLVENCY2 - KAPITEL VIII Freie niederlassung und freier dienstleistungsverkehr - Abschnitt 4 Statistische angaben - Art. 159 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten\n\nJedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen — ohne Abzug der Rückversicherung — nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und wie folgt mitteilen:\na) bei Nichtlebensversicherungen pro Versicherungszweig gemäß Anhang V;\nb) bei Lebensversicherungen pro Versicherungszweig I bis X gemäß Anhang II.\nIn Bezug auf Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.\nDie Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben zusammengefasst mit.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Statistische angaben",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 158","Rückversicherungsunternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen","art-158",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 157","Besteuerung von Prämien","art-157",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 156","Werbung","art-156",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 160","Liquidation von Versicherungsnehmen","art-160",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 161","Liquidation von Rückversicherungsnehmen","art-161",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 162","Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung","art-162",[],false]