[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-219-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514537,"Art. 219","art-219","Häufigkeit der Berechnung","KAPITEL II Finanzlage","(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von den beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder von der Versicherungsholdinggesellschaft vorgenommen werden. Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.\n(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholdinggesellschaft überwachen die Solvenzanforderung der Gruppe laufend. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen. Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung dieser Anforderung verlangen.","SOLVENCY2 - KAPITEL II Finanzlage - Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen - Art. 219 Häufigkeit der Berechnung\n\n(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von den beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder von der Versicherungsholdinggesellschaft vorgenommen werden. Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.\n(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholdinggesellschaft überwachen die Solvenzanforderung der Gruppe laufend. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen. Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung dieser Anforderung verlangen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 218","Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene","art-218",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 217","Mehrere Mitgliedstaaten umspannendes Mutterunternehmen","art-217",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 216","Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene","art-216",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 220","Wahl der Methode","art-220",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 221","Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils","art-221",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 222","Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel","art-222",[],false]