[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-223-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514541,"Art. 223","art-223","Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung","KAPITEL II Finanzlage","(1) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen: a) einem verbundenen Unternehmen; b) einem beteiligten Unternehmen; c) einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen.\n(2) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.\n(3) Gegenfinanzierung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.","SOLVENCY2 - KAPITEL II Finanzlage - Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze - Art. 223 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung\n\n(1) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen: a) einem verbundenen Unternehmen; b) einem beteiligten Unternehmen; c) einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen.\n(2) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.\n(3) Gegenfinanzierung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 222","Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel","art-222",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 221","Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils","art-221",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 220","Wahl der Methode","art-220",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 224","Bewertung","art-224",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 225","Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen","art-225",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 226","Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften","art-226",[],false]