[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-228-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514546,"Art. 228","art-228","Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute","KAPITEL II Finanzlage","Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das an einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, die Solvabilität der Gruppe berechnet, so gestatten die Mitgliedstaaten ihren beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in Anhang I der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anzuwenden. Methode 1 dieses Anhangs wird jedoch nur angewandt, wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufrieden stellendes Niveau aufweisen. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.\nDie Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abzuziehen.","SOLVENCY2 - KAPITEL II Finanzlage - Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze Anwendung der berechnungsmethoden - Art. 228 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute\n\nWird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das an einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, die Solvabilität der Gruppe berechnet, so gestatten die Mitgliedstaaten ihren beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in Anhang I der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anzuwenden. Methode 1 dieses Anhangs wird jedoch nur angewandt, wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufrieden stellendes Niveau aufweisen. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.\nDie Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abzuziehen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze Anwendung der berechnungsmethoden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 227","Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen","art-227",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 226","Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften","art-226",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 225","Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen","art-225",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 229","Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen","art-229",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 230","Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses","art-230",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 231","Internes Modell für die Gruppe","art-231",[],false]