[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-229-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514547,"Art. 229","art-229","Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen","KAPITEL II Finanzlage","Stehen den betroffenen Aufsichtsbehörden die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen.\nIn diesem Fall dürfen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne nicht als Eigenmittel anerkannt werden, die zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden können.","SOLVENCY2 - KAPITEL II Finanzlage - Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze Anwendung der berechnungsmethoden - Art. 229 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen\n\nStehen den betroffenen Aufsichtsbehörden die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen.\nIn diesem Fall dürfen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne nicht als Eigenmittel anerkannt werden, die zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden können.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze Anwendung der berechnungsmethoden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 228","Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute","art-228",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 227","Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen","art-227",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 226","Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften","art-226",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 230","Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses","art-230",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 231","Internes Modell für die Gruppe","art-231",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 232","Kapitalaufschlag für die Gruppe","art-232",[],false]