[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514339,"Art. 23","art-23","Tätigkeitsplan","KAPITEL II Aufnahme der tätigkeit","(1) Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten: a) der Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt; b) der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt; c) den Grundzügen ihrer Rückversicherung und Retrozession; d) den Basiseigenmittelbestandteilen, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderungen darstellen; e) den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Versicherungsunternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind.\n(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten: a) eine Bilanzprognose; b) Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; c) Schätzungen der Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 128 und Artikel 129 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; d) Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen; e) in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben: i) voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung; ii) die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung; f) in Bezug auf Lebensversicherungen auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.","SOLVENCY2 - KAPITEL II Aufnahme der tätigkeit - Art. 23 Tätigkeitsplan\n\n(1) Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten: a) der Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt; b) der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt; c) den Grundzügen ihrer Rückversicherung und Retrozession; d) den Basiseigenmittelbestandteilen, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderungen darstellen; e) den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Versicherungsunternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind.\n(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten: a) eine Bilanzprognose; b) Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; c) Schätzungen der Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 128 und Artikel 129 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; d) Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen; e) in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben: i) voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung; ii) die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung; f) in Bezug auf Lebensversicherungen auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Versicherungsbedingungen und Tarife","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Verweigerung der Zulassung","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Vorherige Konsultation der Behörden anderer Mitgliedstaaten","art-26",[],false]