[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-232-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514551,"Art. 232","art-232","Kapitalaufschlag für die Gruppe","KAPITEL II Finanzlage","Bei ihrer Beurteilung, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Aufmerksamkeit vor allem auf Fälle, in denen die Umstände gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere wenn:\na) ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde;\nb) die Aufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung für die verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 und Artikel 231 Absatz 7 vorgeschrieben werden.\nWird dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen, kann ein Aufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.\nArtikel 37 Absätze 1 bis 5 und die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 6 finden entsprechend Anwendung.","SOLVENCY2 - KAPITEL II Finanzlage - Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze Anwendung der berechnungsmethoden Berechnungsmethoden - Art. 232 Kapitalaufschlag für die Gruppe\n\nBei ihrer Beurteilung, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Aufmerksamkeit vor allem auf Fälle, in denen die Umstände gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere wenn:\na) ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde;\nb) die Aufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung für die verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 und Artikel 231 Absatz 7 vorgeschrieben werden.\nWird dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen, kann ein Aufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.\nArtikel 37 Absätze 1 bis 5 und die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 6 finden entsprechend Anwendung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Solvabilität der gruppe Allgemeine bestimmungen Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze Anwendung der berechnungsmethoden Berechnungsmethoden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 231","Internes Modell für die Gruppe","art-231",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 230","Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses","art-230",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 229","Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen","art-229",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 233","Methode 2 (Alternativmethode): Abzugs- und Aggregationsmethode","art-233",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 234","Durchführungsmaßnahmen","art-234",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 235","Gruppensolvabilität bei einer Versicherungsholdinggesellschaft","art-235",[],false]