[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-252-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514573,"Art. 252","art-252","Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden","KAPITEL III Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht","Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG und\u002Foder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.\nUnbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln diese Behörden einander alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere der in diesem Titel festgelegten erleichtern dürften.","SOLVENCY2 - KAPITEL III Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht - Art. 252 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden\n\nIst ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG und\u002Foder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.\nUnbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln diese Behörden einander alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere der in diesem Titel festgelegten erleichtern dürften.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 251","Auskunftsverlangen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an andere Aufsichtsbehörden","art-251",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 250","Konsultation der Aufsichtsbehörden untereinander","art-250",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 249","Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden","art-249",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 253","Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit","art-253",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 254","Zugang zu Informationen","art-254",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 255","Überprüfung der Informationen","art-255",[],false]