[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-254-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514575,"Art. 254","art-254","Zugang zu Informationen","KAPITEL III Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen alle Informationen austauschen können, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein könnten.\n(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffenden Unternehmen ist. Artikel 35 gilt entsprechend. Die betroffenen Aufsichtsbehörden dürfen nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.","SOLVENCY2 - KAPITEL III Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht - Art. 254 Zugang zu Informationen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen alle Informationen austauschen können, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein könnten.\n(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffenden Unternehmen ist. Artikel 35 gilt entsprechend. Die betroffenen Aufsichtsbehörden dürfen nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 253","Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit","art-253",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 252","Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden","art-252",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 251","Auskunftsverlangen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an andere Aufsichtsbehörden","art-251",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 255","Überprüfung der Informationen","art-255",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 256","Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe","art-256",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 257","Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften","art-257",[],false]