[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-272-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514593,"Art. 272","art-272","Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung","KAPITEL II Sanierungsmassnahmen","(1) Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass eine Sanierungsmaßnahme den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 281 und Artikel 283 Absatz 1 informiert.\n(2) Steht den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats das Recht zu, ihre Forderungen anzumelden oder zu erläutern, so können Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 282 und Artikel 283 Absatz 2 das gleiche Recht in Anspruch nehmen.","SOLVENCY2 - KAPITEL II Sanierungsmassnahmen - Art. 272 Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung\n\n(1) Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass eine Sanierungsmaßnahme den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 281 und Artikel 283 Absatz 1 informiert.\n(2) Steht den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats das Recht zu, ihre Forderungen anzumelden oder zu erläutern, so können Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 282 und Artikel 283 Absatz 2 das gleiche Recht in Anspruch nehmen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 271","Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen","art-271",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 270","Unterrichtung der Aufsichtsbehörden","art-270",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 269","Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen — Maßgebliches Recht","art-269",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 273","Eröffnung eines Liquidationsverfahrens — Unterrichtung der Aufsichtsbehörden","art-273",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 274","Maßgebliches Recht","art-274",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 275","Behandlung von Versicherungsforderungen","art-275",[],false]