[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-275-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514596,"Art. 275","art-275","Behandlung von Versicherungsforderungen","KAPITEL III Liquidationsverfahren","(1) Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt: a) bei der Befriedigung von Forderungen aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen absoluten Vorrang;oder b) bei der Befriedigung von Forderungen aus dem gesamten Unternehmensvermögen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen Vorrang; hiervon sind nur folgende Ausnahmen möglich: i) Forderungen von Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. eines Arbeitsverhältnisses; ii) Steuerforderungen öffentlicher Körperschaften; iii) Forderungen der Sozialversicherungsträger; iv) dinglich gesicherte Forderungen in Bezug auf Vermögensgegenstände.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben.\n(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Option entschieden haben, schreiben den Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses vor, das gemäß Artikel 276 zu führen ist.","SOLVENCY2 - KAPITEL III Liquidationsverfahren - Art. 275 Behandlung von Versicherungsforderungen\n\n(1) Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt: a) bei der Befriedigung von Forderungen aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen absoluten Vorrang;oder b) bei der Befriedigung von Forderungen aus dem gesamten Unternehmensvermögen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen Vorrang; hiervon sind nur folgende Ausnahmen möglich: i) Forderungen von Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. eines Arbeitsverhältnisses; ii) Steuerforderungen öffentlicher Körperschaften; iii) Forderungen der Sozialversicherungsträger; iv) dinglich gesicherte Forderungen in Bezug auf Vermögensgegenstände.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben.\n(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Option entschieden haben, schreiben den Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses vor, das gemäß Artikel 276 zu führen ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 274","Maßgebliches Recht","art-274",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 273","Eröffnung eines Liquidationsverfahrens — Unterrichtung der Aufsichtsbehörden","art-273",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 272","Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung","art-272",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 276","Besonderes Verzeichnis","art-276",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 277","Eintreten eines Sicherungssystems","art-277",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 278","Deckung bevorrechtigter Forderungen durch Vermögenswerte","art-278",[],false]