[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-287-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514608,"Art. 287","art-287","Eigentumsvorbehalt","KAPITEL IV Gemeinsame vorschriften","(1) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.\n(2) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.","SOLVENCY2 - KAPITEL IV Gemeinsame vorschriften - Art. 287 Eigentumsvorbehalt\n\n(1) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.\n(2) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 286","Dingliche Rechte Dritter","art-286",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 285","Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte","art-285",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 284","Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger","art-284",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 288","Aufrechnung","art-288",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 289","Geregelte Märkte","art-289",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 290","Benachteiligende Rechtshandlungen","art-290",[],false]