[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514349,"Art. 33","art-33","Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung","KAPITEL III Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften","Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfungen der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können.\nDie Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats können sich an diesen Prüfungen beteiligen.","SOLVENCY2 - KAPITEL III Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften - Art. 33 Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung\n\nDie Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfungen der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können.\nDie Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats können sich an diesen Prüfungen beteiligen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 32","Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen oder Retrozessionsverträgen","art-32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 31","Transparenz und Verantwortlichkeit","art-31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 30","Aufsichtsbehörden und Anwendungsbereich der Aufsicht","art-30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 34","Allgemeine Aufsichtsbefugnisse","art-34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 35","Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen","art-35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 36","Aufsichtliches Überprüfungsverfahren","art-36",[],false]