[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514318,"Art. 5","art-5","Geschäfte","KAPITEL I Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen","In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:\n1. Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;\n2. die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;\n3. die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; oder\n4. die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.","SOLVENCY2 - KAPITEL I Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen - Abschnitt 2 Ausnahmen vom anwendungsbereich Allgemeines Nichtlebensversicherung - Art. 5 Geschäfte\n\nIn Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:\n1. Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;\n2. die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;\n3. die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; oder\n4. die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Ausnahmen vom anwendungsbereich Allgemeines Nichtlebensversicherung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 4","Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens","art-4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 3","Gesetzliche Systeme","art-3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 2","Anwendungsbereich","art-2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 6","Beistand","art-6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 7","Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit","art-7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 8","Institute","art-8",[],false]