[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514368,"Art. 52","art-52","Informationen für den AEAVBA und von ihm vorzulegende Berichte","KAPITEL IV Bedingungen für die geschäftstätigkeit","(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an den AEAVBA zu übermitteln: a) den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen: i) für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen; ii) für Lebensversicherungsunternehmen; iii) für Nichtlebensversicherungsunternehmen; iv) für Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind; v) für Rückversicherungsunternehmen; b) für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstabe a den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.\n(2) Der AEAVBA veröffentlicht jährlich die folgenden Angaben: a) für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und ausgewiesen nach: i) alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen; ii) Lebensversicherungsunternehmen; iii) Nichtlebensversicherungsunternehmen; iv) Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind; v) Rückversicherungsunternehmen; b) für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat; c) für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstaben a und b den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.\n(3) Der AEAVBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung der Kapitalaufschläge durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.","SOLVENCY2 - KAPITEL IV Bedingungen für die geschäftstätigkeit - Abschnitt 3 Veröffentlichung - Art. 52 Informationen für den AEAVBA und von ihm vorzulegende Berichte\n\n(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an den AEAVBA zu übermitteln: a) den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen: i) für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen; ii) für Lebensversicherungsunternehmen; iii) für Nichtlebensversicherungsunternehmen; iv) für Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind; v) für Rückversicherungsunternehmen; b) für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstabe a den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.\n(2) Der AEAVBA veröffentlicht jährlich die folgenden Angaben: a) für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und ausgewiesen nach: i) alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen; ii) Lebensversicherungsunternehmen; iii) Nichtlebensversicherungsunternehmen; iv) Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind; v) Rückversicherungsunternehmen; b) für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat; c) für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstaben a und b den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.\n(3) Der AEAVBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung der Kapitalaufschläge durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Veröffentlichung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 51","Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt","art-51",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 50","Durchführungsmaßnahmen","art-50",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 49","Outsourcing","art-49",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 53","Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Anwendbare Grundsätze","art-53",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 54","Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen","art-54",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 55","Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Leitlinien und Genehmigung","art-55",[],false]