[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514378,"Art. 62","art-62","Qualifizierte Beteiligungen, Befugnisse der Aufsichtsbehörde","KAPITEL IV Bedingungen für die geschäftstätigkeit","Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder diese erhöht werden soll, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.\nÄhnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Meldepflicht gemäß Artikel 57 nicht nachkommen.\nSollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der Aufsichtsbehörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen Folgendes vor:\n1. das Ruhenlassen der entsprechenden Stimmrechte; oder\n2. die Ungültigkeit der Stimmrechtsausübung oder die Möglichkeit, die Stimmrechtsausübung für nichtig zu erklären.","SOLVENCY2 - KAPITEL IV Bedingungen für die geschäftstätigkeit - Abschnitt 4 Qualifizierte beteiligungen - Art. 62 Qualifizierte Beteiligungen, Befugnisse der Aufsichtsbehörde\n\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder diese erhöht werden soll, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.\nÄhnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Meldepflicht gemäß Artikel 57 nicht nachkommen.\nSollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der Aufsichtsbehörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen Folgendes vor:\n1. das Ruhenlassen der entsprechenden Stimmrechte; oder\n2. die Ungültigkeit der Stimmrechtsausübung oder die Möglichkeit, die Stimmrechtsausübung für nichtig zu erklären.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Qualifizierte beteiligungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 61","Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durch das Versicherungs- und das Rückversicherungsunternehmen","art-61",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 60","Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen","art-60",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 59","Beurteilung","art-59",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 63","Stimmrechte","art-63",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 64","Berufsgeheimnis","art-64",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 65","Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten","art-65",[],false]