[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514386,"Art. 70","art-70","Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden","KAPITEL IV Bedingungen für die geschäftstätigkeit","Unbeschadet dieses Abschnitts kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:\n1. Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden;\n2. gegebenenfalls andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.\nDiese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.","SOLVENCY2 - KAPITEL IV Bedingungen für die geschäftstätigkeit - Abschnitt 5 Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz - Art. 70 Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden\n\nUnbeschadet dieses Abschnitts kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:\n1. Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden;\n2. gegebenenfalls andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.\nDiese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 69","Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden","art-69",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 68","Informationsaustausch mit anderen Behörden","art-68",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 67","Nutzung der vertraulichen Informationen","art-67",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 71","Aufsichtliche Konvergenz","art-71",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 72","Pflichten der Abschlussprüfer","art-72",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 73","Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung","art-73",[],false]