[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-75-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514391,"Art. 75","art-75","Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten","KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern nicht anderweitig festgelegt — die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten: a) die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten; b) die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.\n(2) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.","SOLVENCY2 - KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften - Abschnitt 1 Bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten - Art. 75 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern nicht anderweitig festgelegt — die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten: a) die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten; b) die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.\n(2) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 74","Getrennte Verwaltung von Lebens- und Nichtlebensversicherung","art-74",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 73","Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung","art-73",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 72","Pflichten der Abschlussprüfer","art-72",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 76","Allgemeine Bestimmungen","art-76",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 77","Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen","art-77",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 78","Sonstige bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aspekte","art-78",[],false]