[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-art-82-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514398,"Art. 82","art-82","Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen","KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über interne Prozesse und Verfahren verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.\nVerfügen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwendet werden.","SOLVENCY2 - KAPITEL VI Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften - Abschnitt 2 Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen - Art. 82 Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über interne Prozesse und Verfahren verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.\nVerfügen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwendet werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 81","Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften","art-81",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 80","Segmentierung","art-80",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 79","Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind","art-79",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 83","Vergleich mit Erfahrungsdaten","art-83",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 84","Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen","art-84",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 85","Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen","art-85",[],false]