[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-erwgr-132-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514303,"ErwGr. 132","erwgr-132",null,"Erwägungsgründe","Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge sowie Maßnahmen zu erlassen, mit denen namentlich die Aufsichtsbefugnisse und die zu treffenden Maßnahmen spezifiziert und detailliertere Anforderungen etwa für das Governance-System, die Offenlegungspflichten, die Bewertungskriterien bei qualifizierten Beteiligungen, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Kapitalanforderungen, die Anlagevorschriften und die Gruppenaufsicht festgelegt werden. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die Drittstaaten den Status der Gleichstellung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verleiht. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG zu erlassen.","SOLVENCY2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 132\n\nInsbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge sowie Maßnahmen zu erlassen, mit denen namentlich die Aufsichtsbefugnisse und die zu treffenden Maßnahmen spezifiziert und detailliertere Anforderungen etwa für das Governance-System, die Offenlegungspflichten, die Bewertungskriterien bei qualifizierten Beteiligungen, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Kapitalanforderungen, die Anlagevorschriften und die Gruppenaufsicht festgelegt werden. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die Drittstaaten den Status der Gleichstellung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verleiht. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG zu erlassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 131","erwgr-131",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 130","erwgr-130",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 129","erwgr-129",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 133","erwgr-133",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 134","erwgr-134",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 135","erwgr-135",[],false]