[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-erwgr-61-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514232,"ErwGr. 61","erwgr-61",null,"Erwägungsgründe","Um übermäßige potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund vorübergehender negativer Entwicklungen auf den Finanzmärkten übergebührlich gezwungen sind, sich zusätzliches Kapital zu beschaffen oder Anlagen zu veräußern, sollte das Marktrisikomodul der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einen symmetrischen Anpassungsmechanismus zur Berücksichtigung von Veränderungen der Aktienkurse einschließen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Aufsichtsbehörden im Falle außergewöhnlicher Verluste an den Finanzmärkten und sofern dieser symmetrische Anpassungsmechanismus nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Solvenzkapitalanforderungen genügen können, die Frist verlängern können, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeräumt wird, um ihre anrechnungsfähigen Eigenmittel wieder bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken.","SOLVENCY2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 61\n\nUm übermäßige potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund vorübergehender negativer Entwicklungen auf den Finanzmärkten übergebührlich gezwungen sind, sich zusätzliches Kapital zu beschaffen oder Anlagen zu veräußern, sollte das Marktrisikomodul der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einen symmetrischen Anpassungsmechanismus zur Berücksichtigung von Veränderungen der Aktienkurse einschließen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Aufsichtsbehörden im Falle außergewöhnlicher Verluste an den Finanzmärkten und sofern dieser symmetrische Anpassungsmechanismus nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Solvenzkapitalanforderungen genügen können, die Frist verlängern können, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeräumt wird, um ihre anrechnungsfähigen Eigenmittel wieder bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 58","erwgr-58",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 63","erwgr-63",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 64","erwgr-64",[],false]