[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-erwgr-81-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514252,"ErwGr. 81","erwgr-81",null,"Erwägungsgründe","Die wirksame Ausübung des Geschäfts der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene für Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der internationalen Mitversicherung abgedeckt werden können, sollte durch ein Mindestmaß an Harmonisierung erleichtert werden, um Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sollte das führende Versicherungsunternehmen Schäden feststellen und die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen festlegen. Außerdem sollte im Bereich der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene eine gezielte Zusammenarbeit sowohl zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Behörden und der Kommission vorgesehen werden.","SOLVENCY2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 81\n\nDie wirksame Ausübung des Geschäfts der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene für Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der internationalen Mitversicherung abgedeckt werden können, sollte durch ein Mindestmaß an Harmonisierung erleichtert werden, um Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sollte das führende Versicherungsunternehmen Schäden feststellen und die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen festlegen. Außerdem sollte im Bereich der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene eine gezielte Zusammenarbeit sowohl zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Behörden und der Kommission vorgesehen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 78","erwgr-78",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 84","erwgr-84",[],false]