[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-solvency2-erwgr-85-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"solvency2","betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0138",17514256,"ErwGr. 85","erwgr-85",null,"Erwägungsgründe","Einige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses sollten solche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten werden können, sofern sie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässigerweise einschränken; allerdings sollten diese Rechtsvorschriften in gleicher Weise angewandt werden. Diese Rechtsvorschriften können entsprechend den Bedingungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet sein. Der angestrebte Schutz des Allgemeininteresses kann auch dadurch erreicht werden, dass den Unternehmen, die private oder freiwillige Krankenversicherungen anbieten, vorgeschrieben wird, Standardverträge, die denselben Schutz wie das gesetzliche Sozialversicherungssystem vorsehen, zu einem Beitragssatz anzubieten, der einen vorgeschriebenen Höchstsatz nicht übersteigt, und sich an einem Verlustausgleichssystem zu beteiligen. Es kann auch vorgeschrieben werden, dass die private oder freiwillige Krankenversicherung in versicherungstechnischer Hinsicht ähnlich zu betreiben ist wie die Lebensversicherung.","SOLVENCY2 - Erwägungsgründe - ErwGr. 85\n\nEinige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses sollten solche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten werden können, sofern sie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässigerweise einschränken; allerdings sollten diese Rechtsvorschriften in gleicher Weise angewandt werden. Diese Rechtsvorschriften können entsprechend den Bedingungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet sein. Der angestrebte Schutz des Allgemeininteresses kann auch dadurch erreicht werden, dass den Unternehmen, die private oder freiwillige Krankenversicherungen anbieten, vorgeschrieben wird, Standardverträge, die denselben Schutz wie das gesetzliche Sozialversicherungssystem vorsehen, zu einem Beitragssatz anzubieten, der einen vorgeschriebenen Höchstsatz nicht übersteigt, und sich an einem Verlustausgleichssystem zu beteiligen. Es kann auch vorgeschrieben werden, dass die private oder freiwillige Krankenversicherung in versicherungstechnischer Hinsicht ähnlich zu betreiben ist wie die Lebensversicherung.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 84","erwgr-84",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 82","erwgr-82",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 86","erwgr-86",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 87","erwgr-87",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 88","erwgr-88",[],false]