[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-sup_rl-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"sup_rl","über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0904",17497561,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Für andere Einwegkunststoffartikel sind bereits geeignete, nachhaltigere und zudem erschwingliche Alternativen vorhanden. Um die negativen Umweltauswirkungen dieser Einwegkunststoffartikel zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihr Inverkehrbringen zu verbieten. Auf diese Weise würde die Verwendung dieser leicht verfügbaren, nachhaltigeren Alternativen sowie innovative Lösungen für nachhaltigere Geschäftsmodelle, Wiederverwendungsalternativen und Ersatzwerkstoffe gefördert. Die mit dieser Richtlinie eingeführten Beschränkungen des Inverkehrbringens sollten auch für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten, da diese Art von Kunststoff sich nicht hinreichend biologisch abbaut und so zur Verschmutzung der Umwelt durch Mikroplastik beiträgt, nicht kompostierbar ist, sich negativ auf das Recycling von herkömmlichen Kunststoffen auswirkt und nicht zu einem nachgewiesenen Umweltnutzen führt. Angesichts der starken Verbreitung von Abfällen, die expandiertes Polystyrol enthalten, in der Meeresumwelt und der Verfügbarkeit von Alternativen sollten auch Einweg-Lebensmittel- und Getränkeverpackungen sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol beschränkt werden.","SUP_RL - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nFür andere Einwegkunststoffartikel sind bereits geeignete, nachhaltigere und zudem erschwingliche Alternativen vorhanden. Um die negativen Umweltauswirkungen dieser Einwegkunststoffartikel zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihr Inverkehrbringen zu verbieten. Auf diese Weise würde die Verwendung dieser leicht verfügbaren, nachhaltigeren Alternativen sowie innovative Lösungen für nachhaltigere Geschäftsmodelle, Wiederverwendungsalternativen und Ersatzwerkstoffe gefördert. Die mit dieser Richtlinie eingeführten Beschränkungen des Inverkehrbringens sollten auch für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten, da diese Art von Kunststoff sich nicht hinreichend biologisch abbaut und so zur Verschmutzung der Umwelt durch Mikroplastik beiträgt, nicht kompostierbar ist, sich negativ auf das Recycling von herkömmlichen Kunststoffen auswirkt und nicht zu einem nachgewiesenen Umweltnutzen führt. Angesichts der starken Verbreitung von Abfällen, die expandiertes Polystyrol enthalten, in der Meeresumwelt und der Verfügbarkeit von Alternativen sollten auch Einweg-Lebensmittel- und Getränkeverpackungen sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol beschränkt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]