[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-sup_rl-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"sup_rl","über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0904",17497548,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie fördert kreislauforientierte Ansätze, die nachhaltige und nichttoxische wiederverwendbare Artikel und Wiederverwendungssysteme gegenüber Einwegartikeln bevorzugen, wobei in erster Linie auf die Verringerung des Abfallaufkommens abgezielt wird. Diese Art der Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) an oberster Stelle. Die vorliegende Richtlinie wird dazu beitragen, das Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, das darin besteht, für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster zu sorgen, was Teil des Ziels der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ist, die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Durch die möglichst lange Erhaltung des Wertes von Artikeln und Materialien und die Erzeugung von weniger Abfall kann die Wirtschaft der Union wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger werden, während zugleich der Druck auf wertvolle Ressourcen und die Umwelt abnimmt.","SUP_RL - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nDiese Richtlinie fördert kreislauforientierte Ansätze, die nachhaltige und nichttoxische wiederverwendbare Artikel und Wiederverwendungssysteme gegenüber Einwegartikeln bevorzugen, wobei in erster Linie auf die Verringerung des Abfallaufkommens abgezielt wird. Diese Art der Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) an oberster Stelle. Die vorliegende Richtlinie wird dazu beitragen, das Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, das darin besteht, für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster zu sorgen, was Teil des Ziels der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ist, die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Durch die möglichst lange Erhaltung des Wertes von Artikeln und Materialien und die Erzeugung von weniger Abfall kann die Wirtschaft der Union wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger werden, während zugleich der Druck auf wertvolle Ressourcen und die Umwelt abnimmt.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]