[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-sup_rl-erwgr-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"sup_rl","über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0904",17497582,"ErwGr. 36","erwgr-36",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie — nämlich die Auswirkungen von bestimmten Einwegkunststoffartikeln, Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff und Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern, und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Artikel und Werkstoffe zu fördern, um auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung des Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —","SUP_RL - Erwägungsgründe - ErwGr. 36\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie — nämlich die Auswirkungen von bestimmten Einwegkunststoffartikeln, Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff und Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern, und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Artikel und Werkstoffe zu fördern, um auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung des Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 33","erwgr-33",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 1","Ziele","art-1",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",[],false]