[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-sup_rl-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"sup_rl","über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0904",17497550,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS) (5), das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (im Folgenden „Londoner Übereinkommen“) und das dazugehörige Protokoll von 1996 (im Folgenden „Londoner Protokoll“), der Anhang V des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen, das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (6) und das Abfallrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG und die Richtlinie 2000\u002F59\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verpflichten die Mitgliedstaaten, eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten, um die Meeresvermüllung aus see- und landseitigen Quellen zu vermeiden und zu reduzieren. Das Wasserrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG (8) und 2008\u002F56\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, die Meeresvermüllung zu bekämpfen, wenn das Erreichen eines guten Umweltzustands ihrer Meeresgewässer, auch als Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Nr. 14, dadurch beeinträchtigt wird.","SUP_RL - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDas Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS) (5), das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (im Folgenden „Londoner Übereinkommen“) und das dazugehörige Protokoll von 1996 (im Folgenden „Londoner Protokoll“), der Anhang V des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen, das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (6) und das Abfallrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG und die Richtlinie 2000\u002F59\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verpflichten die Mitgliedstaaten, eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten, um die Meeresvermüllung aus see- und landseitigen Quellen zu vermeiden und zu reduzieren. Das Wasserrecht der Union, insbesondere die Richtlinien 2000\u002F60\u002FEG (8) und 2008\u002F56\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, die Meeresvermüllung zu bekämpfen, wenn das Erreichen eines guten Umweltzustands ihrer Meeresgewässer, auch als Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung Nr. 14, dadurch beeinträchtigt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]