[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-sup_rl-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"sup_rl","über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0904",17497552,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung ist nach wie vor unabdingbar, um jeder Art der Vermüllung, einschließlich der Meeresvermüllung, vorzubeugen. Die bestehenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinien 2008\u002F98\u002FEG, 2000\u002F59\u002FEG, 2000\u002F60\u002FEG und 2008\u002F56\u002FEG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 des Rates (10) und politische Instrumente geben in gewissen Punkten bereits Antworten auf die Meeresvermüllung. So gelten die allgemeinen Maßnahmen und Ziele der Union für die Abfallbewirtschaftung, wie das in der Richtlinie 94\u002F62\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Recyclingziel für Verpackungsabfälle aus Kunststoff (11) und wie das Ziel der europäischen Strategie für Kunststoff, dafür Sorge zu tragen, dass alle Kunststoffverpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder leicht zu recyceln sind. Die Wirkung dieser Maßnahmen auf die Meeresvermüllung ist jedoch unzureichend; so gibt es Unterschiede bei Umfang und Ambitionsniveau der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Meeresvermüllung. Zudem führen einige dieser Maßnahmen, insbesondere Marktbeschränkungen für Einwegkunststoffartikel, möglicherweise zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union.","SUP_RL - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nEine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung ist nach wie vor unabdingbar, um jeder Art der Vermüllung, einschließlich der Meeresvermüllung, vorzubeugen. Die bestehenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinien 2008\u002F98\u002FEG, 2000\u002F59\u002FEG, 2000\u002F60\u002FEG und 2008\u002F56\u002FEG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 des Rates (10) und politische Instrumente geben in gewissen Punkten bereits Antworten auf die Meeresvermüllung. So gelten die allgemeinen Maßnahmen und Ziele der Union für die Abfallbewirtschaftung, wie das in der Richtlinie 94\u002F62\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Recyclingziel für Verpackungsabfälle aus Kunststoff (11) und wie das Ziel der europäischen Strategie für Kunststoff, dafür Sorge zu tragen, dass alle Kunststoffverpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder leicht zu recyceln sind. Die Wirkung dieser Maßnahmen auf die Meeresvermüllung ist jedoch unzureichend; so gibt es Unterschiede bei Umfang und Ambitionsniveau der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Meeresvermüllung. Zudem führen einige dieser Maßnahmen, insbesondere Marktbeschränkungen für Einwegkunststoffartikel, möglicherweise zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]