[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-ucits-art-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"ucits","zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0065",17514917,"Art. 42","art-42",null,"KAPITEL VI VERSCHMELZUNGEN VON OGAW","(1) Aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW wird entweder eine Verwahrstelle oder ein gemäß der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (13) zugelassener unabhängiger Wirtschaftsprüfer mit der Bestätigung von Folgendem beauftragt: a) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1; b) sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und c) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1.\n(2) Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden OGAW oder die gesetzlichen Abschlussprüfer des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als unabhängige Wirtschaftsprüfer.\n(3) Den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW sowie ihren jeweiligen zuständigen Behörden wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder, sofern zutreffend, der Verwahrstelle zur Verfügung gestellt.","UCITS - KAPITEL VI VERSCHMELZUNGEN VON OGAW - ABSCHNITT 2 Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber - Art. 42\n\n(1) Aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW wird entweder eine Verwahrstelle oder ein gemäß der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (13) zugelassener unabhängiger Wirtschaftsprüfer mit der Bestätigung von Folgendem beauftragt: a) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1; b) sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und c) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1.\n(2) Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden OGAW oder die gesetzlichen Abschlussprüfer des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als unabhängige Wirtschaftsprüfer.\n(3) Den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW sowie ihren jeweiligen zuständigen Behörden wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder, sofern zutreffend, der Verwahrstelle zur Verfügung gestellt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 41","art-41",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 40","art-40",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 39","art-39",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 43","art-43",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 44","art-44",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 45","art-45",[],false]