[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-ucits-art-61-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"ucits","zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0065",17514938,"Art. 61","art-61",null,"KAPITEL VIII MASTER-FEEDER-STRUKTUREN","(1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Verwahrstellen den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen. Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist. Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW dafür zuständig ist, der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind.\n(2) Die Verwahrstelle des Master-OGAW unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW, den Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-OGAW feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-OGAW haben können.\n(3) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um festzulegen, a) welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind und b) bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.","UCITS - KAPITEL VIII MASTER-FEEDER-STRUKTUREN - ABSCHNITT 3 Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer - Art. 61\n\n(1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Verwahrstellen den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen. Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist. Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen. 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