[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-ucits-art-83-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"ucits","zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0065",17514960,"Art. 83","art-83",null,"KAPITEL X ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW","(1) Folgende Organismen dürfen keine Kredite aufnehmen: a) Investmentgesellschaften; b) Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds. Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back“- Darlehen erwerben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten genehmigen, sofern es sich um Kredite handelt, a) die vorübergehend aufgenommen werden und die sich belaufen — im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens, — im Falle eines Investmentfonds auf nicht mehr als 10 % des Wertes des Sondervermögens; b) die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich sind, und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen. Falls ein OGAW genehmigte Kredite gemäß Buchstaben a und b aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.","UCITS - KAPITEL X ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW - Art. 83\n\n(1) Folgende Organismen dürfen keine Kredite aufnehmen: a) Investmentgesellschaften; b) Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds. Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back“- Darlehen erwerben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten genehmigen, sofern es sich um Kredite handelt, a) die vorübergehend aufgenommen werden und die sich belaufen — im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens, — im Falle eines Investmentfonds auf nicht mehr als 10 % des Wertes des Sondervermögens; b) die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich sind, und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen. Falls ein OGAW genehmigte Kredite gemäß Buchstaben a und b aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 82","art-82",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 81","art-81",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 80","art-80",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 84","art-84",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 85","art-85",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 86","art-86",[],false]