[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-ucits-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"ucits","zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0065",17514795,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den Fortbestand des OGAW zuständig sein, die den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterliegen sollten. Dazu sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft einholen können. Insbesondere können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von dieser verlangen, Informationen über Geschäfte in Bezug auf Anlagen des OGAW vorzulegen, die in diesem Mitgliedstaat genehmigt wurden. Dies schließt auch Informationen ein, die in Büchern und anderen Aufzeichnungen dieser Geschäfte sowie in den Berichten der Fonds enthalten sind. Zur Behebung von Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sich auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlassen und bei Bedarf unmittelbar Maßnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können.","UCITS - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nDie zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den Fortbestand des OGAW zuständig sein, die den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterliegen sollten. Dazu sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft einholen können. Insbesondere können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von dieser verlangen, Informationen über Geschäfte in Bezug auf Anlagen des OGAW vorzulegen, die in diesem Mitgliedstaat genehmigt wurden. Dies schließt auch Informationen ein, die in Büchern und anderen Aufzeichnungen dieser Geschäfte sowie in den Berichten der Fonds enthalten sind. Zur Behebung von Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sich auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlassen und bei Bedarf unmittelbar Maßnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]