[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-ucits-erwgr-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"ucits","zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009L0065",17514805,"ErwGr. 31","erwgr-31",null,"Erwägungsgründe","Bei Verschmelzungen sollte auch eine Kontrolle durch Dritte sichergestellt werden. Die Verwahrstellen eines jeden an der Verschmelzung beteiligten OGAW sollten die Übereinstimmung des gemeinsamen Verschmelzungsplans mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen des OGAW überprüfen. Entweder eine Verwahrstelle oder ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer sollte im Auftrag aller an der Verschmelzung beteiligten OGAW einen Bericht erstellen, in dem die im gemeinsamen Verschmelzungsplan dargelegten Methoden zur Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten dieser OGAW und die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses sowie das Umtauschverhältnis zum betreffenden Zeitpunkt und gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil bestätigt werden. Um die mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen verbundenen Kosten in Grenzen zu halten, sollte es möglich sein, dass ein einziger Bericht für alle beteiligten OGAW erstellt wird, und sollte der gesetzliche Abschlussprüfer des übertragenden oder des übernehmenden OGAW die Möglichkeit hierzu erhalten. Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten die Anteilinhaber auf Anfrage und kostenlos eine Kopie des Berichts erhalten können.","UCITS - Erwägungsgründe - ErwGr. 31\n\nBei Verschmelzungen sollte auch eine Kontrolle durch Dritte sichergestellt werden. Die Verwahrstellen eines jeden an der Verschmelzung beteiligten OGAW sollten die Übereinstimmung des gemeinsamen Verschmelzungsplans mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen des OGAW überprüfen. Entweder eine Verwahrstelle oder ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer sollte im Auftrag aller an der Verschmelzung beteiligten OGAW einen Bericht erstellen, in dem die im gemeinsamen Verschmelzungsplan dargelegten Methoden zur Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten dieser OGAW und die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses sowie das Umtauschverhältnis zum betreffenden Zeitpunkt und gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil bestätigt werden. Um die mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen verbundenen Kosten in Grenzen zu halten, sollte es möglich sein, dass ein einziger Bericht für alle beteiligten OGAW erstellt wird, und sollte der gesetzliche Abschlussprüfer des übertragenden oder des übernehmenden OGAW die Möglichkeit hierzu erhalten. Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten die Anteilinhaber auf Anfrage und kostenlos eine Kopie des Berichts erhalten können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 28","erwgr-28",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 34","erwgr-34",[],false]