[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-ucp_rl-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"ucp_rl","über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84\u002F450\u002FEWG des Rates, der Richtlinien 97\u002F7\u002FEG, 98\u002F27\u002FEG und 2002\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0029",17515055,"Art. 15","art-15","Änderung der Richtlinien 97\u002F7\u002FEG und 2002\u002F65\u002FEG","KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN","1. Artikel 9 der Richtlinie 97\u002F7\u002FEG erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen Angesichts des in der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*2) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt. (*2) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“ \"\n2. Artikel 9 der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Angesichts des in der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*3) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt. (*3) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“ \"","UCP_RL - KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 15 Änderung der Richtlinien 97\u002F7\u002FEG und 2002\u002F65\u002FEG\n\n1. 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Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (*3) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt. (*3) ABl. 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