[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-umv-art-106-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"umv","über die Unionsmarke","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1001",13521981,"Art. 106","art-106","Unterbrechung des Verfahrens","KAPITEL IX VERFAHRENSVORSCHRIFTEN","(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen, a) wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke oder die Person, die nach nationalem Recht berechtigt ist, in dessen Namen zu handeln, stirbt oder seine bzw. ihre Geschäftsfähigkeit verliert. Solange der Tod oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit der genannten Personen die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 120 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen; b) wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen; c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers der Unionsmarke stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.\n(2) Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt ist.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt im Einzelnen festgelegt werden.","UMV - KAPITEL IX VERFAHRENSVORSCHRIFTEN - ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften - Art. 106 Unterbrechung des Verfahrens\n\n(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen, a) wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke oder die Person, die nach nationalem Recht berechtigt ist, in dessen Namen zu handeln, stirbt oder seine bzw. ihre Geschäftsfähigkeit verliert. Solange der Tod oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit der genannten Personen die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 120 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen; b) wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen; c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers der Unionsmarke stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.\n(2) Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt ist.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt im Einzelnen festgelegt werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 105","Weiterbehandlung","art-105",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 104","Wiedereinsetzung in den vorigen Stand","art-104",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 103","Löschung oder Widerruf","art-103",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 107","Heranziehung allgemeiner Grundsätze","art-107",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 108","Beendigung von Zahlungsverpflichtungen","art-108",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 109","Kostenverteilung","art-109",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"T-549\u002F24 – Schönegger Käse-Alm GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum","ECLI:EU:T:2026:3","Unionsmarke – Verfahren zur Erklärung des Verfalls – Unionswortmarke Rebell – Erklärung des teilweisen Verfalls – Entscheidung, die nach Aufhebung einer früheren Entscheidung durch das Gericht ergangen ist – Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 – Unterbrechung des Verfahrens – Art. 106 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017\u002F1001 – Wiederaufnahme des Verfahrens – Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018\u002F625 – Antrag auf Erklärung des Verfalls – Art. 63 Abs. 1 der Verordnung 2017\u002F1001 – Zustellung an Vertreter – Art. 60 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018\u002F625","2026-01-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62024TJ0549","eurlex_caselaw",false]