[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-umv-art-130-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":93},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"umv","über die Unionsmarke","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1001",13522008,"Art. 130","art-130","Sanktionen","KAPITEL X ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN","(1) Stellt ein Unionsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Unionsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.\n(2) Das Unionsmarkengericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen.","UMV - KAPITEL X ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN - ABSCHNITT 2 Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken - Art. 130 Sanktionen\n\n(1) Stellt ein Unionsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Unionsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.\n(2) Das Unionsmarkengericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 129","Anwendbares Recht","art-129",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 128","Widerklage","art-128",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 127","Vermutung der Rechtsgültigkeit; Einreden","art-127",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 131","Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen","art-131",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 132","Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren","art-132",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 133","Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz; weitere Rechtsmittel","art-133",[50,57,64,70,76,82,87],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 22.10.2025 – I ZR 220\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:221025UIZR220.24.0","LA BIOSTHETIQUE\n1.    Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen markenverletzenden Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172\u002F18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a. und EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-104\u002F22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 - Lännen MCE; Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164\u002F16, GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77 - Parfümmarken).\n2.    Zu den widerrechtlich gekennzeichneten Waren, zu denen der Verletzer Auskunft erteilen muss, gehören auch Waren, an denen das Recht des Inhabers der Marke zwar erschöpft ist, deren Vertrieb sich der Markeninhaber jedoch aus berechtigten Gründen widersetzen kann.\n3.    Sind die Markenrechte an den vom Verletzer vertriebenen Waren erschöpft, bestehen die Markenverletzungen in der Art und Weise der Präsentation der Waren durch den Verletzer und kann eine Beteiligung der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren hieran nicht festgestellt werden, ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Markeninhaber hinsichtlich der Lieferanten und anderer Vorbesitzer regelmäßig unverhältnismäßig mit der Folge, dass insoweit Auskunft ausnahmsweise nicht zu erteilen ist.","2025-10-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE728822025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":63},"C-367\u002F21 – Hewlett Packard Development Company LP gegen Senetic S.A","ECLI:EU:C:2024:61","Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Art. 34 und 36 AEUV – Geistiges Eigentum – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207\u002F2009 – Art. 13 – Verordnung (EU) 2017\u002F1001 – Art. 15 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Zustimmung des Markeninhabers – Ort des ersten Inverkehrbringens der Waren durch den Inhaber der Marke oder mit seiner Zustimmung – Beweislast","2024-01-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62021CJ0367","eurlex_caselaw",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 01.12.2022 – I ZR 144\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:011222UIZR144.21.0","Wegfall der Wiederholungsgefahr III\n1. Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann. Einem Vertragsstrafeversprechen nach \"Hamburger Brauch\" wohnt eine solche höhere Strafbewehrung bereits inne. Es entfaltet mit der Möglichkeit, eine Vertragsstrafe auch in zuvor nicht absehbarer Höhe festzusetzen, im Wiederholungsfall dem Schuldner gegenüber die notwendige Abschreckungswirkung, zumal der Umstand der wiederholten Zuwiderhandlung bei einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu berücksichtigen ist.\n2. Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr genügt grundsätzlich der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Schuldners, die sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt. Dafür ist erforderlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist, damit dieser sie jederzeit annehmen und so die Vertragsstrafeverpflichtung begründen kann. Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt.\n3. Lehnt der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine (drohende) Vertragsstrafeverpflichtung (Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 285\u002F88, GRUR 1990, 1051 [juris Rn. 16] = WRP 1991, 27 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze).","2022-12-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310032023.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 16.12.2021 – I ZR 201\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:161221UIZR201.20.0","ÖKO-TEST III\n1. Die Verwendung einer bekannten Marke, die ein Testlogo darstellt, zur Bewerbung eines getesteten Produkts mit dem um das Testergebnis und die Fundstelle ergänzten Testlogo stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke dar, wenn für die getestete Produktgruppe ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien vorliegt.\n2. Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.\n3. Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.","2021-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306622022.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 12.12.2019 – I ZR 173\u002F16","ECLI:DE:BGH:2019:121219UIZR173.16.0","ÖKO-TEST I\n1. Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke - wie etwa im Falle von Publikationen unter Verwendung der Marke - mittelbar hiervon profitiert.\n2. Die Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV, bei der eine Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen hat, erfordert grundsätzlich auch Feststellungen dazu, ob das angegriffene Zeichen für mit der Markeneintragung identische, ähnliche oder unähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.","2019-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300292020.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":80,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 12.12.2019 – I ZR 117\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:121219UIZR117.17.0","ÖKO-TEST II\n1. Zwischen einer Marke, die ein Testlogo darstellt, und einem Zeichen, das dieses um die Angaben zum Testergebnis und der Fundstelle ergänzte Testlogo wiedergibt, besteht keine Zeichenidentität, wenn die hinzugefügten beschreibenden Angaben nicht so geringfügig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen können.\n2. Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300302020.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 17.10.2018 – I ZR 136\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:171018UIZR136.17.0","Tork\n1. Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.\n2. Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Auch die Relevanz von Marken im streitgegenständlichen Produktbereich kann sich auf die Verkehrsauffassung auswirken.","2018-10-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305902018.zip",false]