[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-umv-art-134-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"umv","über die Unionsmarke","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1001",13522012,"Art. 134","art-134","Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsmarkengerichte sind","KAPITEL X ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN","(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 122 Absatz 1 zuständig sind, sind andere als die in Artikel 124 genannten Klagen vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln würde, die eine in diesem Staat eingetragene nationale Marke betreffen.\n(2) Ist nach Artikel 122 Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 124 genannten Klagen, die eine Unionsmarke betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.","UMV - KAPITEL X ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN - ABSCHNITT 3 Sonstige Streitigkeiten über Unionsmarken - Art. 134 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsmarkengerichte sind\n\n(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 122 Absatz 1 zuständig sind, sind andere als die in Artikel 124 genannten Klagen vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln würde, die eine in diesem Staat eingetragene nationale Marke betreffen.\n(2) Ist nach Artikel 122 Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 124 genannten Klagen, die eine Unionsmarke betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Sonstige Streitigkeiten über Unionsmarken",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 133","Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz; weitere Rechtsmittel","art-133",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 132","Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren","art-132",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 131","Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen","art-131",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 135","Bindung des nationalen Gerichts","art-135",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 136","Gleichzeitige und aufeinander folgende Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken","art-136",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 137","Untersagung der Benutzung von Unionsmarken","art-137",[],false]