[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-umv-art-138-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"umv","über die Unionsmarke","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1001",13522016,"Art. 138","art-138","Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung","KAPITEL XI AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN","(1) Der Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung kann sich der Benutzung der Unionsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des älteren Rechts die Benutzung der Unionsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, während fünf aufeinander folgender Jahre in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Unionsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.\n(3) Der Inhaber der Unionsmarke kann sich der Benutzung des in Absatz 1 genannten älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses ältere Recht gegenüber der Unionsmarke nicht mehr geltend gemacht werden kann.","UMV - KAPITEL XI AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN - ABSCHNITT 2 Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken - Art. 138 Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung\n\n(1) Der Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung kann sich der Benutzung der Unionsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des älteren Rechts die Benutzung der Unionsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, während fünf aufeinander folgender Jahre in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Unionsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.\n(3) Der Inhaber der Unionsmarke kann sich der Benutzung des in Absatz 1 genannten älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses ältere Recht gegenüber der Unionsmarke nicht mehr geltend gemacht werden kann.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 137","Untersagung der Benutzung von Unionsmarken","art-137",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 136","Gleichzeitige und aufeinander folgende Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken","art-136",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 135","Bindung des nationalen Gerichts","art-135",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 139","Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens","art-139",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 140","Einreichung, Veröffentlichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags","art-140",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 141","Formvorschriften für die Umwandlung","art-141",[],false]