[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-umv-art-161-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"umv","über die Unionsmarke","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1001",13522040,"Art. 161","art-161","Widerspruchsabteilungen","KAPITEL XII DAS AMT","(1) Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke.\n(2) Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied ergehen, genau festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.","UMV - KAPITEL XII DAS AMT - ABSCHNITT 5 Durchführung der Verfahren - Art. 161 Widerspruchsabteilungen\n\n(1) Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke.\n(2) Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied ergehen, genau festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Durchführung der Verfahren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 160","Prüfer","art-160",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 159","Zuständigkeit","art-159",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 158","Ernennung, Verlängerung der Amtszeit und Entfernung aus dem Amt","art-158",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 162","Registerabteilung","art-162",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 163","Nichtigkeitsabteilungen","art-163",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 164","Allgemeine Zuständigkeit","art-164",[],false]