[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-umv-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"umv","über die Unionsmarke","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1001",13521893,"Art. 19","art-19","Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke","KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT","(1) Soweit in den Artikeln 20 bis 28 nichts anderes bestimmt ist, wird die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens im Ganzen und für das gesamte Gebiet der Union wie eine nationale Marke behandelt, die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem nach dem Register a) der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat; b) wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.\n(3) Sind mehrere Personen als gemeinsame Inhaber in das Register eingetragen, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Inhaber maßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für diesen Inhaber nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte gemeinsame Inhaber maßgebend. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Inhaber vor, so ist Absatz 2 anzuwenden.","UMV - KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT - ABSCHNITT 4 Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens - Art. 19 Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke\n\n(1) Soweit in den Artikeln 20 bis 28 nichts anderes bestimmt ist, wird die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens im Ganzen und für das gesamte Gebiet der Union wie eine nationale Marke behandelt, die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem nach dem Register a) der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat; b) wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.\n(3) Sind mehrere Personen als gemeinsame Inhaber in das Register eingetragen, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Inhaber maßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für diesen Inhaber nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte gemeinsame Inhaber maßgebend. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Inhaber vor, so ist Absatz 2 anzuwenden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 18","Benutzung der Unionsmarke","art-18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 17","Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung","art-17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 16","Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren","art-16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 20","Rechtsübergang","art-20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 21","Übertragung einer Agentenmarke","art-21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 22","Dingliche Rechte","art-22",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"T-679\u002F22 – Oy Shaman Spirits Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum","ECLI:EU:T:2023:738","Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Eintragung von Lizenzen für die Bildmarken LAPLANDIA Land of purity u. a. in das Register – Bedingungen für die Eintragung einer Lizenz – Nachweis der Erteilung einer Lizenz durch die eingetragene Inhaberin – Begriff ‚offensichtlich dem EUIPO anzulastender Fehler‘ – Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 – Art. 103 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017\u002F1001","2023-11-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62022TJ0679","eurlex_caselaw",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"T-169\u002F20 – Marina Yachting Brand Management Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum","ECLI:EU:T:2021:609","Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Von einem Insolvenzverfahren erfasste Marke – Eintragung der Übertragung der Marke – Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten – Zuständigkeit des EUIPO – Sorgfaltspflicht – Art. 20, 24, 27 und 103 der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 – Art. 3, 7 und 19 der Verordnung (EU) 2015\u002F848","2021-09-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62020TJ0169",false]