[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-umv-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"umv","über die Unionsmarke","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1001",13521898,"Art. 24","art-24","Insolvenzverfahren","KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT","(1) Eine Unionsmarke kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Ist der Schuldner jedoch ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bzw. der Richtlinie 2001\u002F24\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), so kann eine Unionsmarke nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist.\n(2) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einer Unionsmarke auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.\n(3) Wird die Unionsmarke von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Unionsmarken gemäß Artikel 116 veröffentlicht.","UMV - KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT - ABSCHNITT 4 Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens - Art. 24 Insolvenzverfahren\n\n(1) Eine Unionsmarke kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Ist der Schuldner jedoch ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bzw. der Richtlinie 2001\u002F24\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), so kann eine Unionsmarke nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist.\n(2) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einer Unionsmarke auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.\n(3) Wird die Unionsmarke von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Unionsmarken gemäß Artikel 116 veröffentlicht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 23","Zwangsvollstreckung","art-23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 22","Dingliche Rechte","art-22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 21","Übertragung einer Agentenmarke","art-21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 25","Lizenz","art-25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 26","Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register","art-26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 27","Wirkung gegenüber Dritten","art-27",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"T-169\u002F20 – Marina Yachting Brand Management Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum","ECLI:EU:T:2021:609","Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Von einem Insolvenzverfahren erfasste Marke – Eintragung der Übertragung der Marke – Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten – Zuständigkeit des EUIPO – Sorgfaltspflicht – Art. 20, 24, 27 und 103 der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 – Art. 3, 7 und 19 der Verordnung (EU) 2015\u002F848","2021-09-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62020TJ0169","eurlex_caselaw",false]