[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-umv-art-51-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"umv","über die Unionsmarke","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1001",13521926,"Art. 51","art-51","Eintragung","KAPITEL IV EINTRAGUNGSVERFAHREN","(1) Entspricht die Anmeldung den Vorschriften dieser Verordnung und wurde innerhalb der Frist gemäß Artikel 46 Absatz 1 kein Widerspruch erhoben oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so wird die Marke mit den in Artikel 111 Absatz 2 genannten Angaben in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.\n(2) Das Amt stellt eine Eintragungsurkunde aus. Diese Urkunde kann elektronisch ausgestellt werden. Das Amt stellt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus, für die eine Gebühr zu entrichten ist, wenn diese Abschriften nicht elektronisch ausgestellt werden.\n(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.","UMV - KAPITEL IV EINTRAGUNGSVERFAHREN - ABSCHNITT 6 Eintragung - Art. 51 Eintragung\n\n(1) Entspricht die Anmeldung den Vorschriften dieser Verordnung und wurde innerhalb der Frist gemäß Artikel 46 Absatz 1 kein Widerspruch erhoben oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so wird die Marke mit den in Artikel 111 Absatz 2 genannten Angaben in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.\n(2) Das Amt stellt eine Eintragungsurkunde aus. Diese Urkunde kann elektronisch ausgestellt werden. Das Amt stellt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus, für die eine Gebühr zu entrichten ist, wenn diese Abschriften nicht elektronisch ausgestellt werden.\n(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. 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Ltd","ECLI:EU:C:2026:71","Rechtsmittel – Anmeldung der Unionsbildmarke APE TEES – Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarken mit Darstellung eines Affen, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschützt sind – Verordnung (EG) Nr. 207\u002F2009 – Art. 8 Abs. 4 – Relatives Eintragungshindernis – Widerspruch – Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer – Zurückweisung – Klage beim Gericht – Art. 50 Abs. 1 und 3 EUV – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Art. 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Übergangszeitraum – Ablauf – Umstände vor Erlass der streitigen Entscheidung – Für die Beurteilung der Existenz einer älteren Marke maßgebender Zeitpunkt – Territorialitätsgrundsatz – Territorialer Geltungsbereich der Unionsmarke – Bestehen eines Konflikts","2026-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62022CJ0337","eurlex_caselaw",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"T-281\u002F21 – Nowhere Co. 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