[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-umv-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"umv","über die Unionsmarke","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1001",13521883,"Art. 9","art-9","Rechte aus der Unionsmarke","KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT","(1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.\n(2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn a) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist; b) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.\n(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden, a) das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen; b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen; d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen; e) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen; f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006\u002F114\u002FEG zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.\n(4) Unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Die Berechtigung des Inhabers einer Unionsmarke gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Unionsmarke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608\u002F2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.","UMV - KAPITEL II MATERIELLES MARKENRECHT - ABSCHNITT 2 Wirkungen der Unionsmarke - Art. 9 Rechte aus der Unionsmarke\n\n(1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.\n(2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn a) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist; b) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.\n(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden, a) das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen; b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen; d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen; e) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen; f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006\u002F114\u002FEG zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.\n(4) Unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Die Berechtigung des Inhabers einer Unionsmarke gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Unionsmarke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608\u002F2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Wirkungen der Unionsmarke",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 8","Relative Eintragungshindernisse","art-8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 7","Absolute Eintragungshindernisse","art-7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 6","Erwerb der Unionsmarke","art-6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 10","Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel","art-10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 11","Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können","art-11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 12","Wiedergabe der Unionsmarke in einem Wörterbuch","art-12",[50,57,64,70,76,81,87,93,98,104],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"C-337\u002F22 – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Nowhere Co. Ltd","ECLI:EU:C:2026:71","Rechtsmittel – Anmeldung der Unionsbildmarke APE TEES – Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarken mit Darstellung eines Affen, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschützt sind – Verordnung (EG) Nr. 207\u002F2009 – Art. 8 Abs. 4 – Relatives Eintragungshindernis – Widerspruch – Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer – Zurückweisung – Klage beim Gericht – Art. 50 Abs. 1 und 3 EUV – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Art. 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Übergangszeitraum – Ablauf – Umstände vor Erlass der streitigen Entscheidung – Für die Beurteilung der Existenz einer älteren Marke maßgebender Zeitpunkt – Territorialitätsgrundsatz – Territorialer Geltungsbereich der Unionsmarke – Bestehen eines Konflikts","2026-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62022CJ0337","eurlex_caselaw",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":63},"BGH, Urt. v. 22.10.2025 – I ZR 220\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:221025UIZR220.24.0","LA BIOSTHETIQUE\n1.    Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen markenverletzenden Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172\u002F18, GRUR 2019, 1047 [juris Rn. 46 f.] = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a. und EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-104\u002F22, GRUR 2023, 805 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2023, 678 - Lännen MCE; Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164\u002F16, GRUR 2018, 84 [juris Rn. 31] = WRP 2018, 77 - Parfümmarken).\n2.    Zu den widerrechtlich gekennzeichneten Waren, zu denen der Verletzer Auskunft erteilen muss, gehören auch Waren, an denen das Recht des Inhabers der Marke zwar erschöpft ist, deren Vertrieb sich der Markeninhaber jedoch aus berechtigten Gründen widersetzen kann.\n3.    Sind die Markenrechte an den vom Verletzer vertriebenen Waren erschöpft, bestehen die Markenverletzungen in der Art und Weise der Präsentation der Waren durch den Verletzer und kann eine Beteiligung der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren hieran nicht festgestellt werden, ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Markeninhaber hinsichtlich der Lieferanten und anderer Vorbesitzer regelmäßig unverhältnismäßig mit der Folge, dass insoweit Auskunft ausnahmsweise nicht zu erteilen ist.","2025-10-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE728822025.zip","rechtsprechung",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":56},"T-348\u002F23 – Zalando SE gegen Europäische Kommission","ECLI:EU:T:2025:821","Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022\u002F2065 – Benennung einer sehr großen Online-Plattform – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022\u002F2065 – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023TJ0348",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":63},"BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – I ZR 69\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:211124BIZR69.24.0",null,"2024-11-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700552025.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":73,"date":79,"source_url":80,"source_type":63},"BPatG, Beschl. v. 23.08.2024 – 30 W (pat) 78\u002F21","ECLI:DE:BPatG:2024:230824B30Wpat78.21.0","2024-08-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031633.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"C-334\u002F22 – Audi AG gegen GQ","ECLI:EU:C:2024:76","Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017\u002F1001 – Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a bis c – Recht aus der Unionsmarke – Begriff ‚Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr‘ – Art. 14 Abs. 1 Buchst. C – Beschränkungen der Wirkungen der Unionsmarke – Recht des Inhabers einer Unionsmarke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Autoersatzteile durch einen Dritten zu widersetzen – Teil eines Kühlergrills, das für die Anbringung eines die Marke eines Automobilherstellers darstellenden Emblems gedacht ist","2024-01-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62022CJ0334",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"C-367\u002F21 – Hewlett Packard Development Company LP gegen Senetic S.A","ECLI:EU:C:2024:61","Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Art. 34 und 36 AEUV – Geistiges Eigentum – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207\u002F2009 – Art. 13 – Verordnung (EU) 2017\u002F1001 – Art. 15 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – Zustimmung des Markeninhabers – Ort des ersten Inverkehrbringens der Waren durch den Inhaber der Marke oder mit seiner Zustimmung – Beweislast","2024-01-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62021CJ0367",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":73,"date":96,"source_url":97,"source_type":63},"BGH, Beschl. v. 12.10.2023 – I ZR 42\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:121023BIZR42.23.0","2023-10-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE202400005.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":56},"C-832\u002F21 – Beverage City & Lifestyle GmbH u.a. gegen Advance Magazine Publishers, Inc","ECLI:EU:C:2023:635","Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) 1215\u002F2012 – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Klagen, zwischen denen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint – Ankerbeklagter – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017\u002F1001 – Art. 122 und 125 – Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke gegen mehrere Beklagte mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten – Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschäftsführers einer beklagten Gesellschaft – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Mitgliedstaats des Gerichtsstands – Begriff ‚so enge Beziehung‘ – Exklusiver Vertriebsvertrag zwischen dem Lieferanten und seinem Kunden","2023-09-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62021CJ0832",{"title":105,"ecli":106,"leitsatz":73,"date":107,"source_url":108,"source_type":63},"BGH, Beschl. v. 13.07.2023 – I ZR 206\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:130723BIZR206.22.0","2023-07-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE630202023.zip",false]