[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-vrrl-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"vrrl","über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates und der Richtlinie 1999\u002F44\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85\u002F577\u002FEWG des Rates und der Richtlinie 97\u002F7\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0083",17497850,"Art. 28","art-28","Umsetzung","KAPITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN","(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 13. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen in Form von Dokumenten mit. Die Kommission bedient sich für die Zwecke des in Artikel 30 genannten Berichts dieser Dokumente. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 13. Juni 2014 an. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.\n(2) Diese Richtlinie gilt für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden.","VRRL - KAPITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN - Art. 28 Umsetzung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 13. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen in Form von Dokumenten mit. Die Kommission bedient sich für die Zwecke des in Artikel 30 genannten Berichts dieser Dokumente. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 13. Juni 2014 an. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.\n(2) Diese Richtlinie gilt für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Unbestellte Waren und Dienstleistungen","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Information","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Unabdingbarkeit der Richtlinie","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Berichtspflichten","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Aufhebung von Rechtsakten","art-31",[],false]