[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_anlg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_anlg","Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_anlg\u002Fxml.zip",9784083,"§ 17","17","Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen","Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle","Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen 1.durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,\n2.jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,\n3.jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,\n4.jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,\n5.jederzeit berufliche Integrität besitzen,\n6.jederzeit fachlich unabhängig sind und\n7.in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.","_ANLG - Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht - Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle - § 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen\n\nDie zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen 1.durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,\n2.jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,\n3.jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,\n4.jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,\n5.jederzeit berufliche Integrität besitzen,\n6.jederzeit fachlich unabhängig sind und\n7.in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Einrichtung der Zulassungsbehörde","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen","20",[],false]