[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_anlg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_anlg","Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_anlg\u002Fxml.zip",9784084,"§ 18","18","Einrichtung der Zulassungsbehörde","Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde","(1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.\n(2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.\n(3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden.","_ANLG - Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht - Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde - § 18 Einrichtung der Zulassungsbehörde\n\n(1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.\n(2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.\n(3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen","21",[],false]