[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-_anlg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"_anlg","Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002F_anlg\u002Fxml.zip",9784090,"§ 24","24","Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde","Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde","Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.","_ANLG - Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht - Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde - § 24 Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde\n\nDie von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Übermittlungspflichten","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Zuständigkeit für die Aufsicht","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen","27",[],false]